Gemeinde
Höflein
an der
Hohen Wand

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VERORDNUNG über die Erhebung der HUNDEABGABE

Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand hat in seiner Sitzung am 09.12.1998 beschlossen, auf Grund der Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702-1, in der derzeit geltenden Fassung, für das Halten von Hunden eine Abgabe wie folgt zu erheben:
1. für Nutzhunde jährlich € 7,-- pro Hund
2. für alle übrigen Hunde jährlich € 15,-- pro Hund
Diese Verordnung tritt mit 01.01.1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die am 13.01.1991 beschlossene Verordnung über die Erhebung der Hundeabgabe außer Kraft.

Hundehaltung Verordnung in PDF - Format :   Ausschnitt aus der Gemeindezeitung 05. 2004  

Hundeabgabe

Lärmschutz

Abbrennen in
freier Natur

 

LÄRMSCHUTZVERORDNUNG

Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand hat in seiner Sitzung am 13.1.1991 in Wahrnehmung seiner Befugnis zur Erlösung ortspolizeilicher Verordnungen gemäß § 33 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, nachstehende Verordnung beschlossen.

§ 1 Unbeschadet der Bestimmung des $ 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz LGBl. 4000-0 ist an Sonn- und Feiertagen und an Samstagen ab 18.00 Uhr die Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, die Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm von gleicher Intensität wie die vorgenannten erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet bei Strafe verboten. (Elektrisch betriebene Mörtel- und Betonmischer fallen nicht unter diese Bestimmung.)
§ 2 Diese Verordnung ist nicht auf Lärmquellen anwendbar, die ihre Ursachen in unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeiten und in Anlagen und Tätigkeiten besitzen, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.
§ 3 Wer dem § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Bürgermeister gemäß Art. VII EGVG 1950, BGBl. 172 in der derzeit geltenden Fassung, mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
§ 4 Diese Verordnung tritt gemäß § 59 NÖ Gemeindeordnung 1973 mit dem auf den Ablauf der 2-wöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Hundeabgabe

Lärmschutz

Abbrennen in
freier Natur

 

ABBRENNEN IN FREIER NATUR-RECHTSVORSCHRIFTEN

I. Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Biogene Materialien sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. Als Anlage ist jede bauliche Einrichtung zu verstehen, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogenen Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen zu erzielen.

1. Das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien ist grundsätzlich verboten.

Ausnahmen davon sind in der Verordnung der Landeshauptmannes über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens, LGBl. 8102/1, enthalten. Demnach ist das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern erlaubt, wenn auf diesen Flächen im Rahmen des Herbstanbaues Raps oder Wintergetreide (Winterweizen, -roggen, -gerste oder Triticale) ausgesät werden soll. Ebenso ist das Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais erlaubt, wenn folgende Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten: Getreidehalmwespe, Rote Weizengallmücke, Sattelmücke, Halmbruchkrankheiten, Schwarzbeinigkeit oder Septoria.

2. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten.

Davon ausgenommen sind
· Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
· Das Abflammen von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes

3. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich

Ist in der ozonärmeren Zeit vom 16. September bis 30. April erlaubt. Im Sinne des Umweltgedankens soll davon jedoch nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

4. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ist ganzjährig verboten.

Diese Bestimmung umfaßt z.B. biogene Abfälle aus Schrebergärten und Hausgärten (auch von Landwirten), in denen Obst und Gemüse in geringerer Menge zum Eigenverbrauch angebaut werden. Ausgenommen ist jedoch das punktuelle Verbrennen von geringen Mengen (im Ausmaß einer Scheibtruhe).

Das punktuelle Verbrennen von mit Schädlingen (z.B. Läusen) stark oder bestimmten Krankheitserregern (z.B. Kohlhernie) befallenen biogenen Materialien ist im Hausgartenbereich nicht erforderlich, da bei der Hauskompostierung eine starke Schadstoffbelastung, die die Verwertung des übrigen Materials erschwert oder gefährdet, nicht zu erwarten ist und diese befallenen Materialien in die getrennte Sammlung (Biotonne) eingebracht werden können.


II. NÖ Naturschutzgesetz 1977, LGBl. 5500 (§ 10)

Das Abbrennen von Einzelgehölzen, Hecken, Rasenflächen, Rohr- und Schilfbeständen ist zwischen 1. März und 30. September in der freien Natur außerhalb des verbauten Gebietes verboten.

III. Forstgesetz 1975, BGBl. 440 (§§ 40 und 41)

Im Wald und - soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbestandes begünstigen - auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) sind das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch dazu nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Dazu zählt auch das Wegwerfen von glimmenden oder brennenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.

Die zum Feueranzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen zu löschen.

IV. NÖ Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100 (§ 15)

Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist untersagt.

Ausgenommen hievon sind:
· Das Verbrennen von Pflanzenteilen.
· Sonnwendfeuer, Osterfeuer oder sonstige im Brauchtum verankerte Feuer, sofern keine Stoffe mitverbrannt werden, die eine besondere Rauch- oder Geruchsentwicklung verursachen, wie z.B. Müll, Altöle, Altreifen, Gummi und Kunststoffe.

V. NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400 (§ 9)

Das Verbrennen von Pflanzenteilen oder die Abhaltung von Sonnwend- oder Osterfeuern oder sonstigen im Brauchtum verankerten Feuern hat unter Beachtung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen zu erfolgen. Es muß sichergestellt sein, daß das Feuer nicht auf andere Grundstücke übergreifen kann. Das Verbrennen von Pflanzenteilen darf - mit den vorgenannten Ausnahmen - nur bei Tag erfolgen. Der Vorgang ist zu überwachen und darf nicht bei starkem Wind erfolgen. Die näheren Bestimmungen hat die NÖ Landesregierung in der folgenden Verordnung erlassen.

VI. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 (§§ 82 und 90)

Für Arbeiten neben Straßen- dazu zählt z.B. auch das Abbrennen - mit öffentlichem Verkehr ist wegen der möglichen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Rauchentwicklung eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

VII. Verordnung über die erforderlichen S i c h e r h e i t s v o r k e h r u n g e n beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6 (§§ 1 bis 4)

Werden im Sinne aller vorgenannten Bestimmungen biogene Materialien flächenhaft oder punktuell verbrannt, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

1. Das Abbrennen darf nur ausgeführt werden:

· Unter Aufsicht mindestens einer hiefür körperlich und geistig geeigneten Person, die sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und den Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat.
· Wenn während des Verbrennens Löschgeräte (Feuerpatschen, Schaufeln etc.) bereitgehalten werden.
· Bei Tageslicht (also so zeitgerecht, daß der Verbrennungsvorgang vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist).

2. Verbrennen auf Feldern

· Beim Abbrennen (von Stroh oder Stoppeln auf Feldern) darf die Abbrandfläche eine Breite von 60 Metern nicht überschreiten.
· Befindet sich auf umliegenden Grundstücken im Abstand von weniger als 30 Metern noch reifes Getreide, so ist ein Abbrennen nicht zulässig.
· Der Abbrand darf nicht erfolgen:
- in Haufen, die die Lademenge eines landwirtschaftlichen Anhängers überschreiten
- kreis- oder halbförmig, sondern nur in gerader Front

3. Verbrennen in bebautem Gebiet

· Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in bebautem Gebiet oder in Kleingartensiedlungen ist nur zulässig, wenn
- sie trocken sind
- sich das Feuer nicht ausbreiten kann (Wärmestrahlung, dürrer Bewuchs, Funkenflug etc.)
- die Abbrandfläche jeweils höchstens 5 m² beträgt
- Löschwasser bereitsteht (Behälter, betriebsbereiter Gartenschlauch)
· Mehrere zum Abbrand vorbereitete Haufen müssen einen Abstand von fünf Metern haben und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden.

4. Brandverhütung

· Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen. Die Bestimmungen des § 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 bleiben hinsichtlich des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen neben Verkehrsflächen unberührt.
· Nach Beendigung des Verbrennens sind Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten.
· Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.
· Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren.

VIII. Strafbestimmungen

Übertretungen der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen werden - sofern kein gerichtlich zu ahnender Tatbestand vorliegt - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 50.000,-- und Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

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